11/19/2017

Geht das SG München mit dem Art. 103 GG konform, wenn es sich für Sozialbehörden-Gesetzesbrecher nicht zuständig fühlt?

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

Az. S 24 SV 59/17, S 24 SV 61/17 und S 24 SV 62/17

19. Nov. 2017

(cc an alle Involvierten)

Sehr geehrter Herr Fochler,

Ich nehme Bezug auf Ihre Briefe vom 06.11.2017, 07.11.2017 und 09.11.2017, in denen Sie Unzuständigkeit des SG anführen bzgl. meiner Klagen gegen Wilfried Hüntelmann, Manfred Jäger und Aglaia Muth.

Erlauben Sie mir höflichst, Ihre Einschätzung aus folgenden Gründen nicht zu teilen.

A

I. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 17a bestimmt:
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Ich empfehle insbesondere den Abs. 6 zu beachten vor dem Hintergrund, dass ich Vater einer Tochter bin.

II. Ferner darf ich hinweisen auf das Rechtsschutzbedürfnis

Die Gerichte haben die Aufgabe, den Kunden und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und der angestrebte Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreicht werden kann und kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt also, wenn das Klägerbegehren auf einem anderen Weg sachgerechter durchgesetzt werden kann oder wenn das gerichtliche Verfahren rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rn. 16).

III. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 51 besagt:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
4.    in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.    in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
6.    in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ...,
6a.    in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
10.    für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
IV. Desweiteren erlaube ich mir zu verweisen auf Artikel 103 Abs. 1 GG.

Ganz en passant vermag ich mir auch nicht vorzustellen, ein Sozialgericht sehe sich gleichgültig gegenüber EGMR Entscheidungen und Artikeln der EMRK. Zwar ist mir selbiges von talentierter AG München Richterin Birkhofer-Hoffmann verbal vermittelt worden, allein, ich befand es für nicht sonderlich intelligent, sondern eher Provinzdenken geschuldet.

B

Vor diesem Hintergrund darf ich noch einmal rekapitulieren, um welche Fälle es u.a. geht:
1. Klage gegen Wilfried Hüntelmann, Agentur für Arbeit München, zur Herausgabe von Transcript des geheimem Telefongesprächs mit Polizei

Es handelt sich hier um § 274 StGB Urkundenunterdrückung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert ...
2. Klage gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt. Kann er auf Adipositas beruhende bayerisch-bukolische Dumpfheit als Milderungsgrund geltend machen?

3. Noch nicht eingereichte Klage gegen Martina Musati, vormals GFin JC München und jetzt bei BA Stuttgart, in gleicher Sache wie Manfred Jäger.

4. Nötigung in gleicher Sache wie Jäger und Musati, jedoch "nur" mit Forderung von € 2.500,- durch eine Frau E. vom JC.

Das Gericht erlaube mir, einen Schwenk auf ein 1970 beschlossenes Bundesgesetz aus dem Land der Freien Welt, den USA, hinzuweisen, dem 'Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act', auch RICO genannt.
Das Bundesgesetz „18 U.S.C. §§ 1961-1968“[1] wendete sich ursprünglich vor allem gegen die Schutzgelderpressung (Racketeering) der amerikanischen Mafia und gegen die kriminellen Vorgänge innerhalb der Gewerkschaften, insbesondere der Transportgewerkschaft der Teamsters. Es ist eine Rechtsgrundlage zur Bekämpfung und Verurteilung von kriminellen Aktivitäten von Mobstern und kriminellen Vereinigungen des organisierten Verbrechens.
Abweichend von deutschem Recht sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Straftaten nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich zu verfolgen und Schadenersatzansprüche für geschädigte Dritte zu stellen. (Wikipedia)
Leider ist der folgende, erklärende, Passus nicht in der deutschen Wikipedia Version:
Under RICO, a person who has committed "at least two acts of racketeering activity" drawn from a list of 35 crimes—27 federal crimes and 8 state crimes—within a 10-year period can be charged with racketeering if such acts are related in one of four specified ways to an "enterprise".[citation needed] Those found guilty of racketeering can be fined up to $25,000 and sentenced to 20 years in prison per racketeering count.[citation needed] In addition, the racketeer must forfeit all ill-gotten gains and interest in any business gained through a pattern of "racketeering activity."[citation needed] (Hervorhebung durch mich)
Dies angewendet auf die
  • DREI (!) Nötigungsfälle und den Fakt, dass
  • FÜNF (!) Personen einer Behörde involviert waren und den Fakt, dass
  • ein bis heute geheimgehaltenes Telefongespräch mit der Polizei in 2012 geführt wurde und den Fakt, dass
  • meine kungelnde "Anwältin" mir dies verheimlichte, wie sie überhaupt Akteneinsicht von 2012 bis 2017 verweigerte, aber Kohle abzockte,
kann festgestellt werden, Chef-Instigator war laut des mir zur Verfügung stehenden Briefverkehrs aus der Fallakte Manfred Jäger, denn die Nötigungsschreiben von M. Musati und Frau E. sind wortgleich lediglich angepasst auf die jeweilige Person.

Ich habe die konservative Einstellung und unvorstellbare Ausdauer, gegen Verbrecher vorzugehen und schon überhaupt, wenn sie auf Steuergeldern herumlungern und ihre vermeintliche Position als Hebel glauben einsetzen zu können.

5. Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München.
Meine Pflicht"verteidigerin" war in dem Komplott der Urkundenunterdrückung bestehend aus Polizei München/Justiz München/Agentur für Arbeit München integraler Teil von 2012 bis Juli 2017.

Ich darf vorab gleich feststellen, sollte das SG München meine Klagen gegen Manfred Jäger, "Rechtsanwältin" und Betrügerin Aglaia Muth und Wilfried Hüntelmann nicht annehmen oder weiterleiten, werde ich eine weitere Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG einreichen. Bislang wurden nämlich ausnahmslos alle Strafanzeigen von mir und meiner Tochter als auch dezidiert begründete Anträge auf Wiederaufnahme von der bayerischen Justiz abgewiesen.

Niemand einer Arbeitsbehörde greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein !
Niemand einer Behörde erpresst mich !

C

Der Vollständigkeit halber und der Anhebung des guten Geschmacks willen sollte in Richtung dieser Vertreter der deutschen neoliberalen Arbeitsbehörden 'Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis' auf den Palcoscenico gehoben werden. Die Artikel 2, 4, 6 und Artikel 7 scheinen nicht recht die ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu geniessen in den Gefilden der Behörden zur zwangshaften Rekrutierung von Billig-Lohn Humanresourcen der Millionendorf-Metropole. Peccato!

Coda

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dem SG München ist zum einen etwas peinlich - was verständlich ist -, zum anderen scheint es bemüht darum, kriminelle Mitarbeiter von Arbeitsbehörden schützen zu können/müssen. Mir liegt die Email eines Anwalts aus der Hartz 4 Szene vor, nach der er anzweifelt, ein Richter würde gegen einen leitenden Mitarbeiter der BA oder JC urteilen. Ich halte dies für interessant vor dem BVerfG und insbesondere EGMR.

Beruhigend darf ich allerdings einflechten, derartige Szenarien sind die faux frais einer neoliberalen Politik. Oder anders ausgedrückt:
"The most successful ideological effects are those which have no need of words, but ask no more than a complicitous silence.” - Pierre Bourdieu
Bedauerlich, dass ich damit nicht dienen kann.

Mit freundlichen Grüssen

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